Eine kurze Zusammenfassung der neuen Nachhaltigkeitsberichtspflicht.
Die Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz CSRD, ist eine EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Sie soll bestehende Lücken bei den Nachhaltigkeitsberichtsvorschriften schließen und die Nachhaltigkeitsberichterstattung insgesamt ausweiten. Ziel ist es, die Rechenschaftspflicht europäischer Unternehmen bezüglich Nachhaltigkeitsaspekten sowie die Qualität, Transparenz und Einheitlichkeit der zu berichtenden Informationen zu erhöhen.
Die CSRD trat am 5. Januar 2023 auf EU-Ebene in Kraft. Die Richtlinie muss in Deutschland und allen anderen EU-Mitgliedsstaaten innerhalb von 18 Monaten in nationales Recht überführt werden. Ein Regierungsentwurf zum CSRD-Umsetzungsgesetz in Deutschland wurde vom Bundeskabinett und dem Justiz-Ministerium am 24. Juli 2024 veröffentlicht.
Inhalt:
Wer ist betroffen? Ab wann?
Unternehmen, die bereits nach NFRD berichten müssen: große kapitalmarktorientierte Unternehmen, Finanzdienstleister und Versicherungen mit > 500 Mitarbeitenden
--> Ab 2025 für Geschäftsjahr 2024
Große Unternehmen, die zwei dieser drei Merkmale erfüllen*:
> 250 Mitarbeitende
> 25 Millionen Euro Bilanzsumme
> 50 Millionen Euro Nettoumsatz
--> Ab 2026 für Geschäftsjahr 2025
Börsennotierte KMU sowie kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen (verwenden weniger komplexe Berichtstandards, sog. LSME ESRS
--> Ab 2027 für Geschäftsjahr 2026 (mit Opt-out-Möglichkeit bis 2028)
EU-Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen von Konzernen, die ihren Sitz in einem Drittstaat haben und unter oben genannte Anwendungsbereiche falle
--> Ab 2028 für Geschäftsjahr 2027
Zur individuellen Klärung Ihrer Betroffenheit bzw. etwaiger Befreiung von der Berichtspflicht sollte immer ein Wirtschaftsprüfer hinzugezogen werden.
*Bestimmte Rechtsformen sind nicht betroffen.
Wie muss berichtet werden?
Erweiterung des (Konzern-)Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht
Nach Struktur der ESRS (European Sustainability Reporting Standards)
Aufstellung des (Konzern-)Lageberichts im einheitlichen elektronischen Berichtsformat (ESEF, European Single Electronic Format) inkl. maschinenlesbarer Auszeichnung der Nachhaltigkeitsangaben
Wer prüft und haftet?
Externe inhaltliche Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer (im noch ausstehenden CSRD-Umsetzungsgesetz geregelt)
Zunächst Prüfung mit begrenzter Sicherheit (Limited Assurance)
Geschäftsleitung und Kontrollorgane haften; Management muss aktiv und nachweislich die Verantwortung für die Berichterstattung tragen
Überwachung und Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch Prüfungsausschuss und Aufsichtsrat (Änderung des Aktiengesetzes)
Bei Nichterfüllung der Anforderungen folgen Sanktionen, wie öffentliche Erklärungen, Bußgelder oder Strafbarkeit der verantwortlichen Organe. Es gibt kein neues oder eigenes Sanktionsregime, sondern die Regelungen für die Finanzberichterstattung gemäß §§331 ff. HGB genutzt.
Was muss berichtet werden?
Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat verbindliche Standards, die European Sustainability Reporting Standards (ESRS), erarbeitet, die die Inhalte der CSRD- Berichterstattung festlegen.
Übergreifende Prinzipien:
Rollen und Verantwortlichkeiten der Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgane
Integration der Nachhaltigkeitsleistungen in Anreizsysteme
Interessen und Ansichten der Stakeholder
Wesentliche nachhaltigkeitsbezogene Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie deren Wechselwirkungen mit Strategie und Geschäftsmodell (auch um dem Finanzsektor als Entscheidungshilfe zu dienen)
Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung wesentlicher nachhaltigkeitsbezogener Auswirkungen, Risiken und Chancen
Environment:
Klimawandel
Umweltverschmutzung
Wasser- und Meeresressourcen
Biodiversität
Kreislaufwirtschaft
Social:
Eigene Mitarbeitende
Beschäftigte in der Lieferkette
Betroffene Gemeinschaften
Verbraucherinnen und Verbraucher, Endnutzerinnen und Endnutzer
Governance:
Unternehmenspolitik
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