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Die neue Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

Aktuelles zur „Corporate Sustainability Reporting Directive“ (CSRD)

Hier finden Sie nützliches Wissen über die Richtlinie in würziger Kürze!




Die Anforderungen und Rahmenbedingungen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) nehmen immer mehr Gestalt an.

Am 21. Juni einigten sich der Rat der EU und das europäische Parlament vorläufig zur neuen Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die Richtlinie löst die bisherige Non-Financial-Reporting Directive (NFRD) ab und weitet den Kreis der gesetzlich berichtspflichtigen Unternehmen deutlich aus. Von der neuen Richtlinie werden in der EU rund 50.000 Unternehmen betroffen sein, davon sitzen allein in Deutschland ca. 15.000 Unternehmen.


  1. Was soll die CSRD Richtlinie bewirken?

  2. Für wen und ab wann gilt die CSRD?

  3. NFRD vs. CSRD: was ist anders?

  4. Welche Chancen eröffnet die CSRD für Unternehmen?

  5. Wie bereiten sich Unternehmen schon jetzt darauf vor?

  6. Sie haben noch keinen strategischen Ansatz?



1. Was soll die CSRD Richtlinie bewirken?

Sie soll Nachhaltigkeitsberichte standardisieren und damit deren Qualität, Transparenz und Vergleichbarkeit erhöhen. So sollen Akteure aus dem Finanzsektor qualitativ hochwertige Informationen über die Zukunftsfähigkeit von Unternehmen und Technologien erhalten und die Gefahr von Fehlinvestitionen gesenkt werden. Schlussendlich sollen Investitionen in nachhaltige Unternehmen und Projekte stärker gefördert und der Finanzsektor einer der wichtigsten Akteure bei der Umsetzung des Green Deals werden.


2. Für wen und ab wann gilt die CSRD?

EU-weit betroffen sind alle börsennotierten Unternehmen, Versicherungsun-ternehmen und Kreditinstitute sowie Unternehmen, die zwei der drei folgenden Merkmale erfüllen:

  • > 250 MitarbeiterInnen

  • > 40 Millionen € Umsatz

  • > 20 Millionen € Bilanzsumme

Zudem wird die Zeitschiene zur Vorbereitung auf die CSRD konkreter. Der Rat der EU und das Parlament haben sich darauf geeinigt, ab wann die betroffenen Unternehmen nach der CSRD berichten müssen:

  • Ab dem Geschäftsjahr 2024 müssen die Unternehmen berichten, die bereits unter die NFRD fallen, d.h., Berichterstellung über Aktivitäten in GJ 2024, Veröffentlichung in GJ 2025.

  • Ab dem Geschäftsjahr 2025 müssen Unternehmen berichten, die zwei der drei Merkmale erfüllen, d.h., Berichterstellung über Aktivitäten in GJ 2025, Veröffentlichung in GJ 2026.

  • Ab dem Geschäftsjahr 2026 müssen börsennotierte KMU, kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen berichten, d.h., Berichterstellung über Aktivitäten in GJ 2026, Veröffentlichung in GJ 2027.

Die Informationen sind dann jeweils im Lagebericht zu veröffentlichen. Außerdem müssen diese dann von einem externen Prüfer geprüft werden. Es besteht also erstmals eine Prüfpflicht von Nachhaltigkeitsinformationen.


Und das ist noch nicht alles! Denn, neben dem Adressatenkreis wird auch der Berichtsumfang deutlich ausgeweitet. Die Unternehmen müssen nun sehr viel umfangreichere Informationen zu ökologischen, sozialen und Governance Themen offenlegen als es bei der NFRD der Fall war. Die konkreten Anforderungen zu den Offenlegungen werden gerade von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) ausgearbeitet. Die EFRAG entwickelt dazu einheitliche European Sustainability Reporting Standards (ESRS), die sich an bisherigen Standards wie z.B. der Global Reporting Initiative (GRI) und den Empfehlungen der Task Force on Climate-Related Financial Disclosures (TCFD) orientieren und von allen berichtspflichtigen Unternehmen angewendet werden müssen.


Die EFRAG hat bereits Entwürfe (Exposure Drafts) zu den Standards veröffentlicht. Es gibt zwei Standards mit themenübergreifenden Inhalten und jeweils weitere Standards zu den Themenfeldern Umwelt, Soziales und Governance. Die Exposure Drafts geben eine gute Orientierung zur grundsätzlichen Architektur der Standards und den zu berichtenden Themenbereichen. Sie beinhalten außerdem schon sehr detaillierte Anforderungen zu den offenzulegenden Informationen. Wie genau die finalen Standards aussehen werden, wissen wir im Herbst. Denn für Oktober 2022 ist die Veröffentlichung der Standards geplant. Ab dann können sich Unternehmen gezielt auf die Anforderungen der CSRD vorbereiten. Folgende Abbildung stellt die bisher geplanten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) dar.


Eigene Darstellung

3. NFRD vs. CSRD: was ist anders?

Die CSRD wird sich besonders durch folgende Kernelemente von den Anforderungen der NFRD unterscheiden:


#1 Doppelte Wesentlichkeit: Das bedeutet, dass Themen als wesentlich erachtet werden und damit in die Berichterstattung aufgenommen werden müssen, wenn sie

  1. Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens haben (Financial Materiality) oder

  2. Handlungen des Unternehmens (einschließlich seiner Lieferketten) Auswirkungen auf Mensch und Umwelt haben (Impact Materiality).

Nach dem Prinzip der doppelten Wesentlichkeit reicht es also aus, wenn ein Thema in einer der beiden Dimensionen wesentliche Auswirkungen verursacht, um berichtspflichtig zu werden. Nach dem Wesentlichkeitsverständnis der NFRD sind Themen erst dann als wesentlich (bzw. berichtspflichtig) anzusehen, wenn sie in beiden Dimensionen wesentliche Auswirkungen verursachen. Dementsprechend sind die Unternehmen nun verpflichtet zu weitaus mehr Themen als bisher zu berichten.


Eigene Darstellung

#2 Klimarisikomanagement: Besonders in Bezug auf Klimarisiken und Chancen verlangt die CSRD nicht nur retrospektive sondern auch zukunftsgerichtete Informationen. Zukünftig müssen berichtspflichtige Unternehmen zum einen offenlegen, wie ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie Klimarisiken und Chancen berücksichtigen. Zum anderen müssen sie beschreiben welche Prozesse sie zur Prüfung etabliert haben. Methodisch wird hier die Szenarioanalyse vorgegeben, mit welcher sich prüfen lässt, welche Auswirkungen vorausgewählte Klimaszenarien auf das Unternehmens haben. Dazu gehört beispielsweise eine Aussage, ob und wie das Unternehmen zum 1,5°C Klimaziel beiträgt.

Dadurch soll die Auseinandersetzung mit folgenden Fragestellungen antizipiert werden:

  • Wie werden das Geschäftsmodell und Produktportfolio an zukünftige Entwicklungen angepasst, um weiter Zugang zu Ressourcen zu haben?

  • Wie geht die Strategie mit risikobehafteten Assets und Investitionen des Unternehmens um?

  • Welche finanziellen Auswirkungen durch physische und transitorische Risiken erwartet das Unternehmen?


#3 Berichterstattung nach EU Taxonomie: Unternehmen, die unter die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) fallen, werden automatisch auch berichtspflichtig nach der EU-Taxonomie. Kurz und knapp bedeutet dies, zu berichten, welche Anteile an CAPEX, OPEX und Umsatzerlösen einen wesentlichen Beitrag zu ökologisch nachhaltigen Wirtschaftsaktivitäten entsprechend der Taxonomie liefern.

Als ökologisch nachhaltig gelten Wirtschaftsaktivitäten,

  • die zur Verwirklichung von mindestens einem Umweltzielt beitragen

  • dabei die Verwirklichung eines der anderen Ziele nicht beeinträchtigen und

  • soziale Mindeststandards einhalten.


Die genauen Kriterien (technische Bewertungskriterien) ab wann eine Wirtschaftsaktivität zu einem Umweltziel beiträgt, werden schrittweise veröffentlicht. Bis zur Berichtspflicht nach der CSRD werden alle technischen Bewertungskriterien zur Bestimmung von ökologisch nachhaltigen Wirtschaftsaktivitäten veröffentlicht sein, sodass Unternehmen zu allen Umweltzielen Angaben machen müssen.

Die folgende Abbildung zeigt die sechs Umweltziele der EU-Taxonomie.

Eigene Darstellung

4. Welche Chancen eröffnet die CSRD für Unternehmen?

Die CSRD gibt Unternehmen Anlass, um sich systematisch mit Risiken und Chancen auseinanderzusetzen. Im Zuge der CSRD müssen Unternehmen die eigene Geschäftsstrategie hinterfragen und auf Zukunftsfähigkeit in einer Low-Carbon Economy prüfen. Sie leitet demnach einen wichtigen internen Wandel ein, um die bisherige Marktposition zu behalten.


5. Wie bereiten sich Unternehmen schon jetzt darauf vor?

Ohne Nachhaltigkeitsstrategie kann keine Nachhaltigkeitsberichterstattung entstehen. Deswegen beschäftigen sich viele Unternehmen aktuell mit ihrer Nachhaltigkeitsausrichtung:

  • Wann und wie plant das Unternehmen nachhaltiger zu werden?

  • Was sind die wesentlichen Handlungsfelder (Doppelte-Wesentlichkeit-Prinzip)?

  • Wie passt sich das Unternehmen an zukünftige Gegebenheiten durch den Klimawandel an?

  • Welche internen Strukturen, Prozesse und Verantwortlichkeiten benötigt das Nachhaltigkeitsmanagement?

Außerdem macht es Sinn sich jetzt mit dem Aufbau von Risikomanagement-strukturen für Klimarisiken zu beschäftigen:

  • Welche Klimarisiken und Chancen betreffen das Unternehmen?

  • Mit welchen Prozessen identifiziert, bewertet und kontrolliert das Unternehmen Klimarisiken und Chancen?


6. Sie haben keinen strategischen Ansatz für Nachhaltigkeit und wollen die Zukunftsfähigkeit Ihres Geschäftsmodells sicherstellen? Wir entwickeln mit Ihnen Ihre Nachhaltigkeitsstrategie, identifizieren wesentliche Themen und entwickeln einen passfähigen Governance Ansatz.

Sie wollen insbesondere bei den Klimathemen fit werden und genau wissen, was durch die CSRD auf Sie zukommt? Wir erfassen den Status Quo Ihres Klimamanagements und Ihren Klimareifegrad im Rahmen unserer Klimaprüfung.


Kommen Sie gerne auf uns zu, um Ihre Bedarfe konkret zu besprechen und den für Sie passenden Handlungsansatz für die Vorbereitung der CSRD Berichtspflicht zu finden.


Schreiben Sie uns eine E-Mail an: info@sustainable-thinking.de





Noch Mehr Input gibt es in unserem Blogartikel zur Nachhaltigkeitsstrategie und der EU-Taxonomie.


Bildquelle: Unsplash



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